Sehr geehrter Herr Lorenz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich bedarf ein Leistungsbezieher bei einem aus
privaten Gründen veranlassten Umzug der Zustimmung der ARGE, um Kostendeckung für den Umzug und die neue Wohnung zu erhalten.
Es muss ein
anerkennenswerter Grund für den beabsichtigten Umzug vorgetragen und notfalls auch unter Beweis gestellt werden.
Als solche anerkennenswerten Gründe gelten
insbesondere- Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter
- neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt/Gemeinde
-
Familienzuwachs und dadurch bedingter Mehrbedarf an Wohnraum- Unbewohnbarkeit der jetzigen Wohnung (etwa wegen drohender Gesundheitsgefahren)
- Scheidung und dadurch bedingter Auszug
Ihre Schwester könnte sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zumindest auf den zu erwartenden
Familienzuwachs berufen. Dieser bringt einen entsprechend größeren Wohnraumbedarf mit sich, den Ihre Schwester auch gegenüber der ARGE geltend machen kann. Liegen die Voraussetzungen dieses anerkennenswerten Grundes vor, ist die ARGE
verpflichtet, Ihre Zustimmung zu dem geplanten Umzug zu erteilen, wenn die neue Wohnung geeigneter ist als die gegenwärtige.
Ist Ihrer Schwester bereits ein ablehnender Bescheid der ARGE über die Versagung der Umzugsgenehmigung zugegangen, so müsste sie gegen diesen innerhalb von
vier Wochen seit Zugang dieses Bescheides
Widerspruch einlegen. Dieser wäre im Sinne der vorstehend dargelegten Argumente zu begründen.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Machen Sie bei Unklarheiten oder Zweifeln gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Haben Sie dagegen keine Nachfrage, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten.
Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass die rechtliche Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts im Rahmen der Beratung auf dieser Plattform lediglich eine erste Orientierung liefern kann. Eine auf dieser Basis erfolgende Ersteinschätzung kann weder abschließend sein noch Anspruch auf Vollständigkeit erheben, denn das Hinzufügen oder Weglassen bestimmter Angaben kann eine gänzlich abweichende Bewertung der Rechtslage rechtfertigen.
Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
(postulationsfähig bei sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten)