Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage klingt ein wenig so, als ob Sie nicht einen ganzen Campingplatz übernommen haben (und jetzt Betreiber eines Campingplatzes sind), sondern nur einen Stellplatz auf einem Campingplatz. Ist das richtig?
Falls das zutreffen sollte und Sie sich mit der Forderung des Betreibers der Campingplatzes einverstanden erklärt haben, dass Sie den Stellplatzvertrag nur bekommen, wenn Sie die Stellplatzschulden Ihres Vorgängers bezahlen, sind Sie prinzipiell verpflichtet, diesen versprochenen Betrag auch zu bezahlen. Ein solche Vereinbarung wäre auch mündlich wirksam.
Dann sollte Sie jedoch den Campingplatzbetreiber bitten, Ihnen die Forderung, die dieser gegenüber seinem Vorgänger innehat, im Gegenzug schriftlich an Sie abzutreten.
Eine entsprechende Abtretungserklärung, die von beiden Parteien unterschrieben werden müsste, könnte z.B. wie folgt aussehen:
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Abtretungserklärung
Hiermit treten wir, die Firma Campinglatz Musterstadt GmbH, Adresse: ... unsere Forderung in Höhe von 650,00 €, die wir gegenüber Herrn Volker Vorgänger, Adresse ..., resultierend aus Stellplatzmietrückständen des Zeitraumes März 2008 bis einschließlich Mai 2010 innehaben, an Herrn Norbert Nachfolger, Adresse: .... nebst Zinsen und Nebenforderungen ab.
Ich, Norbert Nachfolger, nehme diese Abtretung hiermit an.
Musterstadt, den .........................
..............................................................
Campingplatz Musterstadt GmbH,
Geschäftsführer, Stempel, Unterschrift
.......................................................
Norbert Nachfolger
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Mit dieser Abtretungserklärung sind Sie dann selbst Inhaber der Forderung geworden und können Ihren Vorgänger auffordern, diese Schuld an Sie zu bezahlen. Notfalls können Sie ihn auf Zahlung verklagen, wobei Sie indes einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen sollten.
Der Campingplatzbetreiber ist nach erfolgter Abtretung gemäß § 402 BGB verpflichtet, Ihnen sämtliche Infomationen und Urkunden (z.B. den Stellplatzmietvertrag Ihres Vorgängers und Mahnungen) auszuhändigen, die Sie zur Beitreibung der Forderung benötigen.
Eine solche "Aktion" lohnt sich indes nur, wenn anzunehmen ist, dass Ihr Vorgänger die Forderung auch früher oder später erfüllen können wird. Wenn erkennbar ist, dass dort weder ein ausreichendes Einkommen, noch pfändbare Habe vorhanden sind, hat es wenig Sinn.
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Mit freundlichen Grüßen
Ralf Wortmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Verändert von Wortmann am 15.10.2010 um 16:13 Uhr EST