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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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RASchiessl ist jetzt online.
Hallo, habe eine Nebenkostenabrechnung erhalten f r den Zeitraum
Kundenfrage
Hallo,
habe eine Nebenkostenabrechnung erhalten für den Zeitraum Januar und Februar 2009.
Die Verbrauchskosten der Heizkosten wurde für das komplette Jahr berechnet, dadurch ist der Preis je Einheit höher als 2008. Im November 2009 wurde noch Brennstoff angeliedert. Darf die Hausverwaltung mir den höheren Peis je Einheit berechnen obwohl ich ab Februar keinen Einfluss auf den Gesamt Verbrauch hatte und auch die daraus resultierenden Grundkosten berechnen?
Außerdem wurde mir für den Zeitraum die Pumpensumpf reinigung, Heizungswartung und Schornsteinfeger berechnet. Ist dieses zulässig? Darf eine Zwischenablesung berechnet werden die nicht über ein Unternehmen gelaufen ist, sondern selbst durchgeführt wurde?
Die Daten wurden ledeglich dem Unternehmen mitgeteilt. Danke XXXXX XXXXX Antwort!
Gepostet:
vor 7 Jahren.
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Fangen wir von hinten an:
Die Kosten einer Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht vom Mieter zu tragen. Die Zwischenabrechnung ist vom Gebäudeeigentümer vorzunehmen. Die anfallenden Kosten, z. B. die vom Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellte "Nutzerwechselgebühr", können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Insofern handelt es sich begrifflich nicht um Betriebskosten, da diese nicht "laufend" (i. S. v. § 556 I S.2 BGB) entstehen, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Somit stellen die Kosten nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung dar.
Nun zur Umlagefähigkeit von Reinigung, Wartung und Schornsteinfeger
Der Schornsteinfeger ist nach § Nr.12 BetrKV umlegbar.
Strittig ist die Frage, ob die Reinigung des Öltanks sowie das Beseitigen des Ölschlamms unter die Reinigung der Anlage fällt. Nach Ansicht des AG Regensburg (v. 11.8.1993, 9 C 2418/93, WuM 1995, 319) gehört die Reinigung des Öltanks zu den
Betriebskosten
. Die herrschende Rechtsprechung ist dagegen der Ansicht, dass es sich hierbei um nicht umlegbare Instandhaltungskosten handelt.
Die Wartung der Heizungsanlage fällt unter §2 Nr. 4a BetrKV und ist umlagefähig.
Hinsichtlich der Heizkostenabrechnung gilt die Heizkostenverordnung.
Nach § HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Ab 2009 ist diese Aufteilung auch bindend.
Die Änderung des Abrechnungsmaßstabs muss den Nutzern vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.
Aufgrund der Abrechnung Januar / Februar 2008 gehe ich davon aus, dass das Mietverhältnis im Februar beendet wurde in diesem Fall darf sich die Abrechnung nur auf diese beiden Monate beschränken. Hinsichtlich der Grundkosten ist natürlich eine "Ablesung" im Verbrauchszeitraum nicht möglich, so dass die Abrechnung des Jahresanteiles grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und
bitte meine Antwort zu akzeptieren. Sie akzeptieren in dem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die Frage wurde beantwortet unter der Maßgabe, dass Sie die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gelesen haben und bereit sind, meine Antwort nach den gesetzlichen Vorgaben zu akzeptieren und angemessen zu vergüten. Beachten Sie bitte, dass eine kostenlose Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wurde Ihre Frage beantwortet, wenn ja, so bitte ich Sie meine Antwort zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich bitte meine Frage zu akzeptieren und mich somit für meine Arbeit zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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