Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zu beachten ist hier die HeizkostenVO:
§ 7 Abs. 1 Satz 5, HeizKV lässt auch die Umlage des verbrauchsunabhängigen Anteils nach der Wohn- oder Nutzfläche zu.
Nach § 7 Abs. 1 HeizKV ist der Vermieter berechtigt, zwischen einem Anteil von 50 % - 70 % der Gesamtkosten verbrauchsabhängig abzurechnen und den jeweiligen restlichen Anteil nach der Wohn- oder Nutzfläche verbrauchsunabhängig umzulegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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