Insolvenzrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
es freut mich von Ihnen zu hören. Einen Moment bitte, ich nehme mich gleich Ihrer Anfrage an.
Ich befand mich bis gerade in Telefongesprächen, die leichte Verspätung bitte ich zu entschuldigen.
Zu ihrer Rechtsfrage antworte ich wie folgt:
Die Rechtslage ist hier eindeutig. Der Gerichtsvollzieher ist hier sehr wohl befugt dies zu tun und die Wohnung zu durchsuchen. Dies ergibt sich aus § 758 ZPO und insbesondere aus der jeweiligen Gerichtsvollzieherberufsordnung. Er kann hier insbesondere Zimmertüren oder Behältnisse öffnen lassen.
Was hingegen nicht erlaubt ist, wenn dieser in Räume eintreten möchte, die erkennbar nicht Ihnen gehören. (bspw. ein Kinderzimmer o.ä.).
Sofern die Antwort geholfen hat, bitte ich um Bewertung mit 3-5 Sternen. Sie können wie immer weitere Fragen hierzu stellen.
Sofern es sich hier um Räume handelt, die offensichtlich nicht zu Ihrer Wohnung gehören, dann wäre dies für den Gerichtsvollzieher "tabu".