Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer. Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Mit Abweisung mangels Masse findet das Insolvenzrecht keine Anwendung.
D. h. es gibt keine Unterscheidung in Verbindlichkeiten vor Insolvenz und nach Insolvenz.
Somit gelten die allgemeinen rechtlichen Grundsätze sowie das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch. Hiernach haften sie als Geschäftsführer und Liquidator vollumfänglich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Dies gilt unabhängig, zu welchem Zeitpunkt dies entstanden sind. Zudem kann auch nach Abweisung mangels Masse erneut ein Tatbestand wegen potentieller Insolvenzverschleppung, Verstoß gegen den Kapitalerhaltung Grundsatz etc. entstehen.
Sie sollten daher im beschriebenen Fall dringend eine Regelung mit der Finanzbehörde finden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-