Sehr geehrter Fragesteller,
gerne versuche ich Ihre Fragen summarisch zu beantworten.
Sofern eine Rückzahlungszeitpunkt vereinbart gewesen ist, könnte problematisch sein, dass hier bereits Verjährung eingetreten sein könnte. Bei Darlehen beginnt die Verjährung immer dann, wenn ein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart gewesen ist. Die Verjährung bei Darlehensrückzahlungen unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, so das hier spätestens mit Ende des Jahres 2018 Verjährung eingetreten sein könnte.
Hier wäre zu schauen, ob es nicht noch andere verjährungshemmende Maßnahmen oder Absprachen gegeben hat.
Die Frage des Betruges ist zunächst strafrechtlich zu betrachten, kann aber dann verjährungsrechtlich relevant sein, wenn Sie deliktisch geschädigt worden sind.
Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer Ihnen vorgegaukelt hat in der Lage zu sein, das Geld auch zurückzuzahlen, wie also darüber getäuscht hat, dass er in der Lage gewesen ist, das Geld zurückzuzahlen, tatsächlich allerdings nie das Geld zurück zahlen wollte.
Dies müssen Sie dann allerdings nachweisen.
Dann können Sie die Rückzahlung im Rahmen des deliktischen Forderung innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres verlangen, indem Sie von der Betrugsabsicht des Schuldners Kenntnis erlangt haben.
Sofern ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen ist, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, Forderungen nachzuweisen oder anzugeben. Zwar ist er hierzu zu vollständigen Angaben verpflichtet, aber es bestehen so gut wie keine Rechtswirkungen, wenn er dies nicht tut.
Vielmehr sollte der Darlehensgeber und Gläubiger auch regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen abrufen und hier im Rahmen der öffentlichen Zustellung prüfen, ob möglicherweise eine Insolvenz des ehemaligen Vertragspartners vorliegt.
Alleine Nichtangabe eines Gläubigers kann nicht zur Verweigerung der Restschuldbefreiung führen, denn diese wirkt nach § 301 InsO auch gegen Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.
Lediglich wenn der Schuldner Sie vorsätzlich nicht angemeldet hat, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen diesen bestehen. Den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB müssen Sie allerdings nachweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst einen Überblick geben konnte, auch wenn dieser zunächst nicht für so positiv ausfällt.
Sollten Sie dennoch Nachfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Wir anschließende positive Bewertung (3 bis 5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt