Insolvenzrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),ich habe Ihnen bereits ausführlich auf Ihre erste Fragestellung vom 01.10. geantwortet.
Bitte seien Sie so freundlich und geben hierfür noch eine positive Bewertung ab.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank.
Bitte geben Sie mir etwas Zeit, während ich mich mit Ihrer Fragestellung befasse.
Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Ausführungen zu der Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Dem Dienstherr steht ein Auskunftsanspruch über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse zu.
Dieser folgt u. a. unmittelbar als Nebenpflicht aus dem Beamtenverhältnis.
Wenn es hinreichenden Anlass und Hinweise auf eine hohe Verschuldung des Beamten gibt, muss der Dienstherr Kenntnis davon haben, ob die Schulden überhaupt "realistisch" abbaubar sind.
Denn die "Lauterkeit" eines Beamten steht hier an erster Stelle.
Insbesondere soll der einzelne Beamten in solchen Fällen nicht den Versuchungen einer möglichen finanziellen Zuwendung durch Dritte erliegen.Daher ist ein Auskunftsanspruch bei hinreichenden Anzeichen einer hohen Verschuldung für den Dienstherrn gegeben.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-