Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter kann sicherlich nur für die Zeit der Selbständigkeit gelten.
Soweit das jetzige Gehalt als fiktives Gehalt für die Selbständigkeit herangezogen wird, ist dies nicht korrekt und Ihr Vater sollte der Nachforderung widersprechen. Maßgebend für denj abzuführenden Betrag während der Selbständigkeit ist ein fiktives Einkommen, welches sich anhand der Berufsausbildung bestimmt. Verdient Ihr Vater jetzt mehr als er eigenlich anhand seiner Berufsausbildung verdienen würde, führt dies nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des pfändbaren Betrages. Der Insolvenzverwalter ist hier mit einer Erhöhung ausgeschlossen, da er dies hätte früher vortragen müssen.
Teilweise dürfte die Nachforderung unabhängig, dass diese nicht berechtigt ist, auch verjährt sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Antwort positiv bewerten, wenn Sie mit dieser zufrieden sind. Sollte meine Antwort Ihre Frage noch nicht vollständig beantworten oder Sie noch Fragen haben, fragen Sie nach bevor Sie eine Bewertung abgeben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter