Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Schufa entnimmt diesen Eintrag aus einem öffentlichen Verzeichnis, hier dem bei dem Amtsgericht geführten Schuldnerverzeichnis, § 26 InsO. Dieser Eintrag verbleibt in der Tat fünf Jahre im Schuldnerverzeichnis und damit auch fünf Jahre in der Schufa
Sobald dieser Eintrag gelöscht wird, wird dieser bei der Schufa als erledigt markiert und stellt keinen harten Negativeintrag mehr dar.
Eine vorzeitige Löschung erachte ich als schwierig, da die Frist von fünf Jahren im Gesetz verankert ist. Teilen Sie dem Gericht mit Nachweisen mit, dass die Verbindlichkeiten die sich in der Vollstreckung befanden gezahlt und damit erledigt worden sind. Möglicherweise kann dann eine vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgen.
Mehr können Sie leider nicht tun.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Antwort positiv bewerten, wenn Sie mit dieser zufrieden sind. Sollte meine Antwort Ihre Frage noch nicht vollständig beantworten oder Sie noch Fragen haben, fragen Sie nach bevor Sie eine Bewertung abgeben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter