Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Vorab: hierbei handelt es sich offensichtlich um einen sehr komplexen Sachverhalt, der zudem viele entscheidungserhebliche Eventualitäten enthält (z.B. hat der Gläubiger nun den Erlös an die Gläubigerin weitergeleitet oder nicht?!).
Eine abschließende Antwort ist daher ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts (auch wenn sie sich zugegebenermaßen sehr viel Mühe bei der Sachverhaltsdarstellung gemacht haben) schwierig wenn nicht sogar unmöglich.
Dennoch möchte ich versuchen anhand ihrer Schilderung im Rahmen einer Erstberatung zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen zu ihrer Zufriedenheit Stellung zu nehmen.
Zu 1.
Da es sich offensichtlich um eine Gläubigerin handelt (es also ein Schuldverhältnis zwischen ihnen beiden gibt),haben Sie hinsichtlich des Verbleibs grundsätzlich einen Auskunftsanspruch sowie Anspruch auf Rechenschaftsregung aus § 666 BGB bzw. zumindest aus § 242 BGB.
Die Verweigerung einer Auskunftserteilung ist somit nicht korrekt.
Sofern der Erlös an die Gläubigerin ausgekehrt worden ist (auch hierauf haben sie einen Anspruch auf Auskunft!), müsste dieser natürlich schuldmindernd berücksichtigt werden.
Zu 2.
Ja, dann müsste in der Tat eine Reduzierung der Verbindlichkeiten erfolgt sein.
Zu 3.
Dieses lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts schwierig beurteilen.
Unterstellt aber, die Erlöse sind tatsächlich an die Gläubigerin abgeführt worden und dieser hat diese nicht angegeben beziehungsweise nicht wertmindernd berücksichtigt, so haben Sie vollkommen recht, dass hierdurch grundsätzlich sowohl die anderen Gläubiger als auch sie und ihre Partnerin berücksichtigt werden können.
Meines Erachtens gibt es hier (unterstellt die Erlöse sind nicht angegeben worden von der Gläubigerin beziehungsweise nicht berücksichtigt worden) zumindest einen Anfangsverdacht für einen zumindest versuchten Insolvenzbetrug.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten, insbesondere aufgrund der Komplexität der Sachlage, einen Fachanwalt für Insolvenzrecht mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Sofern Sie mit meiner Antwort zufrieden sind möchte ich Sie höflich bitten meine Antwort gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Plattform zu akzeptieren.
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Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt