Sehr geehrte Fragesteller, vielen Dank für ihre Frage.
Diese beantworte ich gern wie folgt:
Wenn die Stallanlage und das Wohnhaus durch die Aufnahme von Bankdarlehen finanziert wurden, bei denen die Ansprüche der Bank durch Grundfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) an den Grundstücken gesichert wurden, bestimmen sich die Rechte der Bank bei einer Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen nach § 49 InsO. Dieser lautet wie folgt:
§ 49 InsO
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Ich hoffe damit ihre Frage beantwortet zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gegebenenfalls gern zur Verfügung.
Weiter bitte ich höflich um Bezahlung meiner Rechtsberatung, indem Sie das grüne Feld
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Mit freundlichen Grüßen
KSRecht
Rechtsanwalt
Verändert von KSRecht am 05.12.2010 um 08:39 Uhr EST