Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zieht ein Mieter nach der Beendigung des Mietvertrags nicht aus, so besteht für den Vermieter die Gefahr. dass sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert.
Die gesetzliche Fiktion des § 545 BGB - Verlängerung des Mietverhältnisses - tritt unabhängig vom Willen der Parteien und kraft Gesetzes ein und kann nur durch die Widerspruchserklärung verhindert werden.
Die Regelung gilt für die ordentliche wie die fristlose Kündigung gleichermaßen.
Die Fiktion der Vertragsverlängerung tritt nicht ein, wenn der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen dem anderen Teil erklärt.
Wird daher in der Kündigungserklärung einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietvertrages ausdrücklich widersprochen, so ist dessen Geltung damit ausgeschlossen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt