Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank ***** ***** Anfrage bei JustAnswer.
Gerne möchte ich Ihre Frage beantworten. Grundsätzlichen richten sich Bauvorhaben in Bayer nach der BayBO.
Dort sind sowohl genehmigungspflichtige, als auch genehmigungsfreie Bauvorhaben geregelt, sowie entsprechende Sanktionsvorschriften.
Nach Art. 57 Abs. 2 BayBO sind zB auch Garagen und überdachet Stellplätze bis zu 100 qm verfahrensfrei, also Antrags- und Genehmigungsfrei. Darunter könnte Ihre Halle allen. Außerhalb der Ausnahmen in Art 57 BayBO sind Bauvorhaben - also insbesondere auch deren Errichtung - genehmigungspflichtig, wobei das Genehmigungsverfahren in den Art. 59 ff. BayBO geregelt ist. Es gibt dort auch vereinfachte Genehmigungsverfahren.
Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen diese Regel aus der Bauordnung sind in Art. 79 BayBO geregelt.
Darin heißt es zB: "
Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
entgegen Art. 55 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 70 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder benutzt oder entgegen Art. 57 Abs. 5 Satz 2 eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,...."
SIe haben also mit einer Geldbuße bis 500ß EUR zu rechnen, sowie damit, dass die Halle auf Ihre Kosten evtl beseitigt wird.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und möchte an die Abgabe einer positiven Bewertung erinnern (3 bis 5 Sterne). Die Bewertungsabgabe ist wichtig für den Abschluss der Fragestellung. Selbstreden können Sie auch nach Abgabe noch eine Rückfrage stellen.
Vielen Dank ***** ***** Ihr Vertrauen und alles Gute.
RAin Wagenknecht