Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Vor 22 Uhr können Sie nur etwas dagegen tun, wenn tatsächlich „Lärmbelästigung“ vorliegt.
D. h. es müssen hier Lärmbereiche über 65 db erreicht werden.
In diesem Fall können Sie eine Ordnungswidrigkeit beim Ordnungsamt melden.
Das Problem dürfte jedoch in der Nachweisbarkeit liegen und in der mangelnden personellen Feststellungsmöglichkeit der jeweiligen Radfahrer.
D. h. bis Sie eine nachweisbare Lärmessung durchgeführt und dokumentiert haben, dies dem Ordnungsamt melden, dies sodann erscheint, dürften die Besucher wieder die Örtlichkeit verlasse haben.
Aus rechtlicher Sicht ist ein Vorgehen hier mehr als schwierig.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Einschätzung übermitteln zu können.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-