Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ein Schwarzbau liegt nicht vor, denn ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn für die Baulichkeit keine (formelle) Baugenehmigung erteilt wurde.
Das ist hier nicht der Fall, sofern Dispens nach § 31 BauGB erteilt und sodann die Baugenehmigung ergangen ist.
Allerdings ist die Baulichkeit materiell-rechtlich baurechtswidrig, denn diese verletzt nachbarrechtsschützende Schutzregelungen, nämlich das strikt einzuhaltende Abstandsrecht.
Wegen der hier gegebenen Drittbetroffenheit kann daher Klage erhoben werden.
Bei einem (feuergefährlichen) Whirlpool sind des Weiteren brandschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt