Grundstücksrecht
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Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Soweit die Lärmbelästigung (Störung) über die geltenden Emissionsgrenzwerte nach der TA-Lärm hinausgeht, können Sie einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend machen, wenn Ihr Eigentum hierdurch beeinträchtigt wird.
Weiter besteht die Möglichkeit, eine Anzeige nach § 117 OWiG wegen unzulässigen Lärms zu erstatten. Die Behörden würden dann den Störer ermitteln und die Ordnungswidrigkeit entsprechend ahnden.
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