Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich handelt es such um eine bauliche Veränderung. Das bedeutet, Sie brauchen die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer, also in der Regel eine Einstimmigkeit. Einen Anspruch auf Zustimmung haben Sie allerdings dann, wenn eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer ausgeschlossen ist. Eine Beeinträchtigung liegt auch bei einer optischen Veränderung grundsätzlich vor. Das bedeutet, wenn die Glasdächer nach außen hin sichtbar sind, dann reicht dies für eine optische Beeinträchtigung grundsätzlich aus.
Allerdings kann in der Tat der Anspruch des Miteigentümers beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung (des nichtgenehmigten) Glasdaches verjährt sein.
Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB und dieser Anspruch verjährt nach §§ 195,199 BGB binnen einer Frist von 3 Jahren als Jahresendverjährung.
Wenn nun das Glasdach 2017 montiert wurde, dann ist mit dem Ablauf des 31.12.2020 die Verjährung eingetreten.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt