Grundstücksrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Welche konkrete Frage haben Sie?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Nutzungsentschädigigung ist eine kompensation dafür, dass Sie den Eigentumsanteil Ihres Expartners am gemeinsamen Haus nutzen. Für die Höhe der Nutzungsentschädigung kommt es darauf an welche ortsübliche Miete erzielt werden könnte wenn man das Haus fremdvermieten würde. Bei der Bemessung dieser Miete fließt natürlich die Küche mit ein. Wenn Sie angeben, dass der Expartner noch zahlreiche Gegenstände in Haus und Garage hat, dann kann dies zu einer Minderung der Nutzungsentschädigigung führen, wenn durch die Einlagerung Haus und Garage nur eingeschänkt genutzt werden können.
Beachten Sie, dass die Zahlung der 700 EUR als Einkommen bei Ihrem Expartner zu werten ist und Einfluss auf den zu zahlenden Kindesunterhalt haben kann.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
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haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Der beste und schnellste Weg wäre es nach vergleichbaren Immobilien bei den entsprechenden Immoobilienportalen zu suchen. Möglich wäre es auch sich bei der Immobilienabteilung Ihrer Hausbank zu erkundigen.
Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
wenn Sie die Nutzungsentschädigung nicht zahlen können, dann bleibt Ihnen grundsätzlich nur der Auszug. Das Haus müsste dann vermieter oder verkauft werden.
Ja Sie sollten in der Tat eine Nutzungsentschädigung zahlen. Wenn durch die Gegenstände des Expartner die Nutzbarkeit beeinträchtigt wird, dann können Sie die Entschädigung natürlich reduzieren.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Ja, leider.
Nein, aufgrund der Kontaktbeschränkung darf er nur alleine kommen
Gerne!!