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RASchiessl
RASchiessl, Rechtsanwalt
Kategorie: Grundstücksrecht
Zufriedene Kunden: 44219
Erfahrung:  Vertragsanwalt des BWE
32916861
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Guten Tag, wir ziehen von Deutschland in die Schweiz um. Für

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Tag, wir ziehen von Deutschland in die Schweiz um. Für die Wohnung in Deutschland haben wir eine Einbauküche gekauft und eingebaut. Die Küche wollen wir aber nicht mitnehmen, bzw. wollen wir diese an den Nachmieter verkaufen. Der Vermieter der Wohnung hat mündlich zugesagt, dass er einen auswählen würde, der die Küche übernimmt. Wir sind aber immer noch unsicher, ob das tatsächlich geschieht, und was die Konsequenzen für uns wären, wenn sich niemand finden lässt, der die Küche abkauft. Wie ist die Rechtslage hier?
JA: Ich verstehe. Bitte nennen Sie mir Ihr Bundesland.
Customer: Wir sind in Hessen, Frankfurt
JA: Vielen Dank. Gibt es noch etwas, dass der Anwalt wissen sollte?
Customer: Soweit glaube ich nicht. Wir haben den Mietvertrag gekündigt. Es kümmert sich ein Makler um die Weitervermietung, bzw. um die Nachmietersuche. Uns wurde untersagt, selbst zu inserieren und zu suchen. Wir hatten gehofft vielleicht vor den 3 Monaten Kündigungsfrist einen Nachmieter zu finden, sodass wir z.B. nur 1 oder 2 Monate Miete bezahlen müssen. Aber das ist eine andere Frage, glaube ich.

Sehr geehrter Ratsuchender,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Rechtlich gesehen sind Sie gegenüber dem Vermieter verpflichtet die Wohnung vollständig zu räumen. Das bedeutet vor allem dass Sie auch vorhandene Einbauten, wie etwa die Küche wieder ausbauen müssen.

Einen Anspruch darauf dass der Vermieter einen Nachmieter sucht der bereit ist die Küche zu übernehmen haben Sie leider nicht. Sie müssen sich also darauf vorbereiten die Küche auszubauen.

Auch haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Mieter auswählt der vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist den Mietvertrag fortsetzt. Der Vermieter ist leider auch nicht verpflichtet einen von Ihnen vorgeschlagenen Mieter auszuwählen.

Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl

Rechtsanwalt

RASchiessl und weitere Experten für Grundstücksrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.