Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank.
Eine Duldungspflicht kann in der Tat dann bestehen, wenn dem Nachbar kein Verschulden bei dem Überbau vorzuwerfen ist.
So liegt es nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt (Falscheinmessung des Bauträgers).
Ggf. wäre hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Bauträger zu prüfen.
Es bleibt bei meinen Ausführungen zu dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
Allerdings nimmt die Rechtsprechung in unverschuldeten Fällen eine Duldungspflicht an, wenn die Beseitigung durch den Nachbarn unverhältnismäßig wäre.
D. h. der Nachbar zu hohe Kosten mit einer Versetzung aufbringen müsste.
Hier gibt es jedoch keine "starren" Grenzen.
Es handelt sich im Streitfall um eine Einzelbeurteilung durch das Gericht.
Entweder besteht somit im Ergebnis Versetzungspflicht des Nachbarn oder er hat ggf. eine monatliche Rente für die Nutzung Ihres Grundstücks zu bezahlen.
Aufgrund des Umfangs der Beeinträchtigung dürfte dies nicht höher als € 100 sein.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortetzu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Expertenantworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht,können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
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Dr.Traub
-Rechtsanwalt-