Grundstücksrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Selbsthilferecht sieht die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich nicht vor. Das bedeutet, wenn dieser Miteigentümer sich am Allgeeinstrom bedient, dann haben sowohl die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Hausverwalter, als auch jeder Eigentümer für sich gegen diesen Miteigentümer einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden (Zwangsgeld / Zwangshaft)
Die Eigentümergemeinschaft hat zudem einen Schadensersatzanspruch gegen diesen Miteigentümer. Sollte der Hausverwalter diesen Schaden nicht geltend machen, so dass der Eigentümergemeinschaft ein Schaden entsteht, so macht sich der Verwalter selbst gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt