Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Hierzu existiert keine besondere Rechtsprechung, denn das rechtliche Ergebnis folgt unmittelbar aus dem Gesetz.
Gemäß § 910 Absatz 1 Satz 2 BGB ist der Nachbar zum Rückschnitt der Äste sowie der Hecke gesetzlich verpflichtet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__910.html
Sollte der Nachbar daher nicht einer entsprechenden Aufforderung Ihres Freundes nach Rückschnitt Folge leisten, so kann Ihr Freund den Rückschnitt selbst vornehmen.
Hinsichtlich der eingetretenen Schäden an dem PKW ist der Nachbar Ihrem Freund gemäß §§ 823, 276, 249 BGB schadensersatzpflichtig: Den Nachbarn trifft nämlich bezüglich des Baumes eines Verkehrssicherungspflicht, die darauf gerichtet ist, Gefahren für die Rechtsgüter Dritter (=hier der PKW des Freundes), die von dem Baum ausgehen, abzuwenden.
Der Nachbar war daher verpflichtet, die Äste zu stutzen, damit herabfallende Nüsse keine Schäden an dem PKW verursachen.
Die schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht seitens des Nachbarn berechtigt Ihren Freund, von dem Nachbarn nunmehr Schadensersatz einzufordern!
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt