Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Unter den ergänzend vorgetragenen Umständen ist von keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn auszugehen (=15 Meter Entfernung!) mit der Folge, dass dieser die Nutzung der Zufahrt hinzunehmen haben wird.
Aus dem hier vorliegenden Rechtsverhältnis eines Miteigentums an der Zufahrt ergibt sich nämlich die wechselseitige Verpflichtung, in angemessener Weise auf die berechtigten und schutzwürdigen Interessen und Belange Rücksicht zu nehmen.
Wenn Sie nun die Zufahrt notwendiger Weise nutzen müssen, um die anstehenden Arbeiten durchführen zu können, und wenn hiervon keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen, so ist der Nachbar auf der Grundlage des Miteigentümerverhältnisses auch verpflichtet, die Inanspruchnahme der Zufahrt zu dulden.
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Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt