Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke ***** ***** Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Wenn die Eheleute zuletzt in Deutschland gelebt haben, dann wird die Scheidung nach deutschem Recht (wie zwischen zwei Deutschen) durchgeführt (Rom III Verordnung). Die Eheleute müssen daher VOR der Scheidung erst ein Jahr getrennt leben.
Leider muss die Trennung der Ausländerbehörde gemeldet werden, was aber zum Verlust des Aufenthaltes wegen der Ehe führt. Sie kann letztlich dann nur versuchen, den Aufenthalt zu wechseln, z.B. zur Arbeit, vorzugsweise - wie vorhanden - in einem Mangelberuf.
Wenn die Mieterin trotz fristloser Kündigung nicht auszieht müssen Sie beim Amtsgericht Räumungsklage erheben und können im Anschluss daran die Mieterin zwangsweise aus der Wohnung entfernen lassen (Zwangsräumung).
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