Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Vaterschaft kann durch ein Verfahren beim Familiengericht angefochten werden. Hierzu müssen begründete Umstände für Zweifel an der Vaterschaft vorliegen. Es müssen im Verfahren konkrete Umstände dargelegt werden, die das Gericht überprüfen kann.
Wenn die Blutgruppe der Tochter nicht zu Ihnen passt, wäre das so ein konkreter Umstand. Allerdings müssten Sie das dem Gericht nachweisen. Die Dritten, die es Ihnen mitgeteilt haben, müssten die Quellen darlegen, aus denen sie diese Information haben. Und sie könnten Zeugen im Verfahen sein.
Und wenn die Exfrau zugegeben hat, dass ein anderer Mann der Vater ist, wäre das auch ein Umstand, der Zweifel an der Vaterschaft begründet. Allerdings müssten Sie nachweisen, dass es dieses Zugeständnis der Mutter gegenüber der Tochter gegeben hat. Es genügt nicht, wenn Sie es im Prozess nur behaupten, ohne es beweisen zu können. Die Exfrau und die Tochter könnten dabei Ihre Zeugen sein.
Grundsätzlich ist die Vaterschaftsanerkennung also möglich. Es es ist unerheblich, dass es schon 35 Jahre her ist seit der Geburt. Es gibt zwar eine Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn Sie Kenntnis von den Umständen erhalten, die gegen Ihre biologische Vaterschaft sprechen. Das ist nach Ihre Schilderung erst einige Monate her, sodass die Frist noch eingehalten ist.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.