Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nein, die geschilderten Umstände stellen keine Kindeswohlgefährdung dar. Gleichwohl kann es sein, dass das Jugendamt Schutzmaßnahmen anordnet, wenn es davon ausgeht, dass das Kind gefährdet ist. Das Jugendamt unterliegt als staatliche Institution dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und muss daher mildere Mittel in Betracht ziehen, wenn diese zur Erreichung des Ziels der Maßnahme, nämlich des Schutzes des Kindeswohls, gleich geeignet sind.
Sollte es dennoch zur Inobhutnahme kommen, so haben Sie das Recht, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Sie sollten dafür einen Anwalt beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und sodann die gebotenen Rechtsmittel einlegt.
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