Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Kaufvertrag unterläge nur dann der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, wenn Sie dem Verkäufer nachweisen könnten, dass dieser positive Kenntnis davon hatte, dass als Folge des unredlichen Erlasses des B-Plans eine (spätere) Widmung der Straßen unterbleiben würde.
Allein die Mitwirkung des Verkäufers an dem Erlass des B-Planes reicht für eine solche Beweisführung rechtlich nicht aus, denn dieser wird jederzeit einwenden können, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass als Folge des Erlasses des B-Plans eine Straßenwidmung nicht erfolgen würde.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt