Familienrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter/r Fragesteller/in,bitte haben Sie einen Moment Geduld, ich komme sofort auf Ihre Anfrage zurück.mfGNorbert MöschRechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Geduld. Soweit und solange Sie mit den Kindern in der neuen Gemeinde gemeldet sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kinderbetreuung. Diese muss aber nicht zwangsläufig in Form eines Kita-Besuchs erfolgen, sondern bspw. auch durch ein Tagesmütter-Angebot.Der Umstand, dass Ihre Kinder woanders schlafen dürfte nicht ausschlaggebend sein.Vielen Dank ***** *****ür Ihre Bewertung (3 bis 5 Sterne), für Rückfragen stehe ich gern zur VerfügungMfGNorbert MöschRechtsanwalt
Sofern Tagesmütter vorhanden sind ja. Bzw den Kostenersatz für Tagesmütter.
Haben sie noch Rückfragen. Ansonsten denken Sie bitte an die Bewertung (3 bis 5 Sterne), damit die Frage hier abgeschlossen werden kann!Herzlichen Dank!
Genau, Sie könnten selbst "Tagesmutter" sein. Allerdings haben Sie dann einen Anspruch auf das sog. Betreuungsgeld.
Kein Anspruch besteht nach § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 8 BEEG, wenn ein Elternteil über ein Jahreseinkommen von 250.000 Euro (oder beide Elternteile in der Summe über 500.000 Euro Jahreseinkommen) verfügt.
Davon abgesehen ist sowohl die Höhe des Einkommens der Eltern als auch der Umfang des bestehenden Vermögens unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.
Ja, könnte sie. Aber vermutlich müsste Sie dann (pro forma) bezahlt werden und dies ggf. auch versteuern, damit Sie das Betreuungsgeld bekommen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich mit der Kommune einmal in Verbindung zu setzen und Ihre Möglichkeiten abzuklären.