Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Ansicht Ihrer Ex-Frau ist nicht zutreffend.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die seit 2018 bestehende Umgangsvereinbarung, die ein 14-tägiges Umgansgrecht an geraden Wochen regelt.
Daran ändert rechtlich auch der Umstand nicht das Geringste, dass Sie während der Weihnachtsferien Umgang mit dem Kind hatten.
Die Umgänge während der Ferienzeiten in einem Kalenderjahr haben nämlich auf die bestehende Umgangsvereinbarung keinen Einfluss.
Sie können daher auf dem 14-tägigen Umgang in den geraden Wochen wie bisher bestehen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt