Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Sie müssen keine Vereinbarung unterschreiben. Nur wenn Sie damit einverstanden sind, sollten Sie es machen. Nur sehe ich für Sie keinen Vorteil darin, außer vielleicht, dass die Scheidung nicht eingereicht wird. Aber wenn Ihnen die Scheidung als Alternative offeriert wird, sollten Sie die Beziehung überdenken. Das geht ja schon in Richtung Nötigung. Aber entscheiden müssen Sie selbst, ob Sie die Ehe auf dieser Basis weiterführen wollen und die Vereinbarung unterschreiben oder es darauf ankommen lassen und nicht unterschreiben.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Ich kann das leider nicht für Sie entscheiden. Ich kann Ihnen nur aufzeigen, dass Sie keiner dazu zwingen kann, eine Vereinbarung zu unterschreiben. Was besser für Sie und die Kinder ist, können Sie besser beurteilen als ich.
Es kommt sicherlich auch darauf an, was für Zugeständnisse Sie machen sollen. Der Verzicht auf Zugewinn und Versorgungsausgleich ist schon sehr weigehend. Letztlich aber können Sie auch nicht verhindern, dass die Scheidung eingereicht wird, also auch dann nicht, wenn Sie die Zugeständnisse machen.
Wenn Sie gemeinsam ausgereist sind, haben Sie gemeinsam gelebt also nicht getrennt. Das spricht also gegen ein Trennungsjahr. Bei Gericht wird das genügen, um ein Trennungsjahr zu verneinen. Wenn Sie wollen, können Sie jetzt mit der Trennung beginnen.
Die Frau kann nicht alleine bestimmen, wo die Kinder bleiben. Sie haben beide das Sorgerecht und damit auch beide das Recht, die Kinder zu sich zu nehmen. Aber bei so kleinen Kindern werden die Kinder vom Gericht meist der Mutter zugesprochen.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel an die Ehe mit der Frau geknüpft ist, dann kann es leider sein, dass Sie Mexico verlassen müssen.
Gerne stehe ich für etwaige weiter Rückfragen zur Verfügung.Ansonsten denken Sie bitte daran, über das Bewertungssystem eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Sterne, ganz oben rechts) zu hinterlassen, um den von Ihnen eingesetzten Betrag für meine Vergütung freizugeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.
Ich weiß nicht, wie das Gericht entscheidet. Aber bei einer Trennung muss eine Entscheidung getroffen werden, bei wem die Kinder leben. Es kommt dabei darauf an, was am Besten für das Kindeswohl ist. Und es sicher nicht gut für das Kinderwohl, wenn die Mutter den ganzen Tag arbeitet. Damit können Sie argumentieren.
Sie könnten auch selbst einen eigenständigen Aufenthaltstitel für Mexiko beantragen. Dann sind Sie nicht auf Ihre Frau angewiesen und können bleiben.
Denken Sie bitte daran, über das Bewertungssystem eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Sterne, ganz oben rechts) zu hinterlassen, um den von Ihnen eingesetzten Betrag für meine Vergütung freizugeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.
Ihre Frau ist Ihnen unterhaltspflichtig, wenn ihr Einkommen höher ist als Ihres.
Sie könnten den Scheidungsfolgenvertrag möglicherweise anfechten, weil Sie mit unlauteren Mitteln dazu genötigt worden sind. Darüber würde letztlich ein Richter entscheiden. Und der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren sowieso nochmal daraufhin geprüft, ob er gerecht ist.
Das Gerichtet achtet darauf, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich angemessen und ausgewogen ist. Falls nicht, wird der Versorgungsausgleich trotzdem durchgeführt.
Wenn Sie kein Einkommen haben, ist Ihre Frau Ihnen unterhaltspflichtig.
Das mexikanische Scheidungsrecht ist mir leider nicht bekannt. Ich kann also weder die Vorteile noch die Nachteile aufzeigen.
Denken Sie bitte noch kurz daran, eine positve Bewertung abzugeben.
Genau. Es muss angemessen und ausgewogen sein, sonst beachtet das Gericht den Verzicht nicht. Und wenn Ihre Frau doppelt soviel verdient, werden die Rentenansprüche auch doppelt so hoch sein und das wäre nicht ausgewogen.
Ja. Maßgeblich aber ist das Datum des Scheidungsantrages und nicht die endgültige Scheidung.
Ja.
Sie müssen keine Vorkehrungen treffen. Sie können ihn einfach anfechten. Dann muss ein Gericht entscheiden, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ich sehe leider keine Möglichkeit, da irgendetwas vorzubereiten. Vielleicht achten Sie darauf, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Das kann in den Vertrag reingeschrieben werden. Denn da Sie in Mexiko sind, würde grundsätzlich erstmal das dortige Recht gelten.
Eine Frage noch.
Ich bin auch gerne bereit, auf etwaige zusätzliche Nachfragen von Ihnen einzugehn. Ich bitte aber um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen für die weitere Beantwortung aufgrund des deutlichen Mehraufwandes ein Premiumangebot unterbreiten werde. Wenn Sie das annehmen, kann ich Ihren Beratungsbedarf weiter bedienen.
Wenn Sie hälftiger Eigentümer der Immobilie sind, steht Ihnen die Hälfte zu abzüglich Schulden.
Wenn die Immobile im Eigentum Ihrer Frau steht, haben Sie nur Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung während der Ehezeit.
Es geht nicht um den Kaufpreis, sondern um den Wert, also was der Markt hergibt.
Sie können als Premiummitglied eine neue Frage öffnen und an mich richten.
Auch Ihnen ein schöndes Wochenende.
Und bitte noch kurz bewerten.