Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, der Umgang darf dem Kindsvater nicht verweigert werden.
Der Kindsvater hat gemäß § 1684 Absatz 1 BGB ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht mit seinem Kind.
Sollte ihm dieses seitens der Mutter verweigert werden, so kann der Kindsvater sein Umgangsrecht ohne weiteres familiengerichtlich einklagen.
Die Mutter wird sodann gerichtlich verpflichtet werden, den Umgang zu gewähren.
Des Weiteren ist die Mutter des Kindes voll auskunftspflichtig, denn auch nach einer Trennung besteht das gemeinsame Sorgerecht unverändert fort.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt