Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zunächst einmal bedarf es eines solchen Antrages nur dann, wenn die Eltern Ihnen dieses Recht nicht freiwillig gewähren sollten.
Ist Letzteres nicht der Fall, so können Sie als Großmutter einen entsprechenden Antrag bei dem Familiengericht stellen, denn als Großmutter steht Ihnen gemäß § 1685 Absatz 1 BGB eine gesetzlich geschütztes und eigenständiges Umgangsrecht mit Ihrem Enkel zu.
Den Antrag können Sie selbst bei dem Familiengericht zu Protokoll geben, denn es besteht insoweit kein Anwaltszwang.
Suchen Sie hierzu die Geschäftsstelle Ihres örtlichen Amtsgerichts - Familiengerichts - auf, und schildern Sie dort ausführlich Ihr Anliegen.
Die Mitarbeiter des Gerichts werden Ihnen bei der Formulierung des Antrages behilflich sein.
Der Antrag wird sodann einem Richter zugeleitet werden.
Maßgeblich für die richterliche Prüfung ist dann das Kindeswohl, denn dieses ist das oberste Entscheidungskriterium in sämtlichen umgangsrechtlichen Angelegenheiten/Streitigkeiten.
Kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der erstrebte Umgang dem Kindeswohl zuträglich und dienlich ist, so wird er Ihrem Antrag stattgeben.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt