Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nach aktueller Regelung gibt es für die 15-Kilometer-Bewegungseinschränkung (noch) keine Ausnahme für das Umgangsrecht.
D. h. aktuell ist von jedem die Kilometerbeschränkung zu beachten (auch von Ihren Sohn).
Einen nichtjuristischen Beitrag hierzu können Sie über nachfolgenden Link lesen:
https://www.rtl.de/cms/neue-corona-massnahme-was-bedeutet-die-15-km-radius-regel-fuer-das-umgangsrecht-4678837.htmlEinfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es gibt für Kindesentscheidungen bei Umgang keine festen Jahresgrenzen.
Abzustellen ist auf die Reife und das Alter des Kindes.
Mit 13 Jahren kann dem Kind durchaus ein "begrenzter" Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Bzgl. Ihres konkreten Umgang gilt das ergangene Urteil, wenn dort keine zeitliche Befristung vorliegt.
Wollen die Parteien eine neue Regelung, muss dies durch das Familiengericht geändert werden.
Spätestens mit 18 Jahren endet das "Umgangsurteil".
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),es freut uns, wenn wir Ihnen bei Ihrem Anliegen weiter helfen konnten.Alles Gute und bleiben Sie gesund!Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-