Familienrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
welches Anliegen haben Sie denn ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
hierzu gibt es noch einige Nachfragen: Wo befindet sich Ihre Frau aktuell ? Wie sind die Sprachkenntnisse Ihrer Frau ?
wenn Sie telefonieren möchten, müssten Sie einen entsprechenden Premiumservice wählen/buchen.
und wo ist Ihre Frau aktuell ? Im M oder D ?
Sie müssen erst ein Premiumservice buchen ! Erst dann kann ich Sie anrufen !
wie Sie möchten ! Ich kann Ihnen schriftlich eine Antwort einstellen oder Sie buchen einen Service und ich rufe Sie an. Dies können Sie frei entscheiden !
einen Premiumservice buchen !
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Wie lange die wartezeit ist, kann ich Ihnen leider nicht mitteilen.
Rechtlich korrekt und gesetzlich vorgeschrieben ist es jedoch, dass der Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung zwingend aus dem Ausland über die Deutsche Botschaft zu stellen ist. Dies bedeutet, dass Sie hier in Deutschland keinen Antrag stellen können, sondern dies muss Ihre Frau in Marokko tun.
Sie soll am besten einen schriftlichen Antrag an die Botschaft richten. Dann könnte man nach 3 Monaten eine sog. Untätigkeitsklage (§ 74 VwGO) erheben.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
gerne !
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und viel Erfolg. Vor allem: bleiben Sie gesund !