Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben werden Sie keinen nachehelichen Unterhalt zu leisten haben.
Es gilt im Recht des nachehelichen Unterhalts seit einigen Jahren das Prinzip der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten nach dieser Bestimmung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Nachehelicher Unterhalt ist nur noch unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen geschuldet.
Diese Ausnahmetatbestände sind in den §§ 1570-1576 BGB im Einzelnen geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR00*****************377
Unter den hier gegebenen Umständen käme äußerstenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 BGB wegen Erwerbslosigkeit in Betracht.
Wenn Ihr Mann allerdings weiterhin arbeitet - wie er ja angibt -, dann werden Sie ihm auch keinen Unterhalt gemäß § 1573 BGB leisten müssen.
Nachehelichen Unterhalt schulden Sie somit nicht.
Bis zur rechtskräftigen Scheidung allerdings können Sie zur Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB verpflichtet sein.
Das gilt aber aber nur dann, wenn Ihr Mann bedürftig sein sollte, also aus seinen eigenen Einkünften seinen Lebensunterhalt nicht sollte bestreiten können.
Geben Sie bitte Ihre Bewertung für die anwaltliche Beratung ab, indem Sie mit der Maus oben die Sterne (3-5 Sterne) anklicken, wenn Sie keine Nachfragen haben, denn nur dann erhalte ich von dem Portalbetreiber die Vergütung für die Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt