Sehr geehrte Ratsuchende,
haben Sie vielen Dank.
Zunächst zum Unterhalt.
Ausgehend von einem Einkommen von 2.130 EUR berechnet sich der Unterhalt wie folgt:
Nettoeinkommen von Ratsuchender . . . . 2.130,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
. . . . . . . . . . . . . . -106,50 Euro
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unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . 2.023,50 Euro
Kinder
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K1, 16 Jahre
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K1 lebt bei dem anderen Elternteil.
Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . 204,00 Euro
K2, 14 Jahre
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K2 lebt bei dem anderen Elternteil.
Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . 204,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
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aus dem Einkommen von Ratsuchender in Höhe von
. . . . . . . . 2.023,50 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
Gruppe 2: 1901-2300, BKB: 1400
gegenüber K1
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Tabellenunterhalt DT 2/3 522,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -102,00 Euro
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420,00 Euro
gegenüber K2
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Tabellenunterhalt DT 2/3 522,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -102,00 Euro
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420,00 Euro
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insgesamt . . . . . . . . . . . . 840,00 Euro
Ratsuchender bleibt 2023,5 - 420 - 420 = 1.183,50 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
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Ratsuchender
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Ratsuchender bleibt . . . . . . . . 1.183,50 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
Verteilungsergebnis
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Ratsuchender . . . . . . . . . . . 1.184,00 Euro
K1 . . . . . . . . . . . . . . 522,00 Euro
davon Kindergeld . . . 102,00 Euro
K2 . . . . . . . . . . . . . . 522,00 Euro
davon Kindergeld . . . 102,00 Euro
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insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.228,00 Euro
Zahlungspflichten
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Ratsuchender zahlt an
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K1 . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro
K2 . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro
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840,00 Euro
Hinsichtlich der Klassenfahrt handelt es sich nicht um eine regelmäßige, sondern nur um eine einmalig avorhersehbare Mehraufwendung, so dass Ihr Lebensgefährte hier keine Kosten übernehmen muss (auch unabhängig von der Höhe der Hotelkosten). Insoweit hat der Anwalt Ihres Partners recht.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt