Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider ist eine solche Sorgerechtsvereinbarung rechtlich nicht bindend.
Das Gesetz regelt nämlich ausdrücklich, dass auch im Falle einer Trennung und einer nachfolgenden Scheidung der Ehe das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich erhalten bleibt.
Über diese gesetzlich angeordnete Rechtsfolge im Scheidungsfall kann leider mittels einer privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute auch nicht verfügt werden.
Es ist daher leider rechtlich nicht möglich, dass Sie kraft dieser Vereinbarung im Falle der Scheidung das alleinige Sorgerecht Ihrer Frau übertragen.
Dies wäre allerdings nach erfolgter Scheidung dann möglich, wenn Ihre Frau einen Antrag bei dem Familiengericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt.
Diesem Antrag würde dann stattgegeben werden, wenn das alleinige Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht, denn das Kindeswohl in sämtlichen sorgerechtlichen Verfahren und Streitigkeiten das oberste Entscheidungskriterium.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keinen angenehmere Mitteilung übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt