Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dies rechtens ist.
Da Ihre Tochter mit Erreichen des 18.Lebensjahres volljährig geworden ist, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr.
Das volljährige Kind kann von den Eltern sodann nur noch den so genannten Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Absatz 2 BGB zur Finanzierung einer berufsqualifizierenden Ausbildung einfordern.
Das bedeutet, dass der Vater auch wieder unterhaltspflichtig sein wird, sobald Ihre Tochter eine Ausbildung aufnimmt.
Bis dahin besteht jedoch leider kein Unterhaltsanspruch.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keinen angenehmere Mitteilung übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt