Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Frist ist ja schon abgelaufen. Heute ist 8.10. Daran können Sie grundsätzlich nichts mehr ändern. Nur wenn eine Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte, z.B. wegen eines Krankenhausaufenhaltes, kann eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erfolgreich beantragt werden.
Aber ich verstehe nicht, wo diese Frist 7.10. herkommt.
Im Gesetz heißt es in § 7 Abs. 1 BEEG:
Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist.
Es kommt also nicht auf einen Tag an. Entscheidend ist der Monat, in dem der Antrag gestellt worden ist. Wenn Sie im Oktober den Antrag abgeben, wird rückwirkend für Juli, August und September das Elterngeld gezahlt.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.