Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte schildern Sie mir Ihr vollständiges Anliegen und formulieren Sie eine konkrete Rechtsfrage, zu der ich Sie beraten darf.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sofern es akut zu Gewalttaten o.ä. kommt, können und sollten Sie eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Ihren Mann erwirken. Hierzu sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Auf diese Weise bewirken Sie, dass das Gericht geeignete Maßnahmen trifft, damit Ihr Mann zunächst einmal daran gehindert ist, weiter Gewalt anzuwenden, zB durch ein Näherungsverbot.
Bisherige Gewalttaten sollten Sie zur Anzeige bringen. Hierzu können Sie Ihre örtliche Polizeidienststelle aufsuchen.
Zudem sollten Sie ebenso mit anwaltlicher Hilfe beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für die Kinder beantragen.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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Wenn Sie noch konkret Gewalttaten befürchten, dann können Sie auch jetzt noch eine einstweilige Verfügung beantragen.
Sind noch Fragen offen geblieben?
Sie müssen für Ihre Anwaltskosten - zumindest zunächst einmal - selbst aufkommen. Diese sind jedoch überschaubar.
Sie erhalten die Kosten jedoch von Ihrem Mann zumindest teilweise erstattet, wenn Sie obsiegen.
Wenn Sie finanziell nicht leistungsfähig sind, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dann kommt der Staat für Anwalts- und Gerichtskosten auf.
Es gibt keine festen Vorgaben hinsichtlich des Monatseinkommens. Es kommt darauf an, ob Sie sich die Prozesskosten leisten können oder nicht. Das ist stets einzelfallabhängig.
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Auch nach Abgabe der Bewertung können Sie Rückfragen stellen.
Nein, das müssen Sie nicht. Das bedeutet nur, dass Ihr Exmann Prozesskostenhilfe beantragt hat, d.h. dass er beantragt hat, dass der Staat die Verfahrenskosten trägt.
Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, können Sie diese beantragen. Jede(r), der/die sich einen Prozess nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Das bedeutet, dass die Kinder die meiste Zeit bei der Mutter verbringen.
Ihre Rückfragen hängen mit Ihrer Ursprungsfrage nicht zusammen, daher muss ich Sie bitten, weitere Fragen bei JustAnswer neu einzustellen.
Wenn Sie Rückfragen bezüglich Ihrer Ursprungsfrage haben, so stellen Sie diese gerne. Andernfalls bitte ich Sie um Abgabe einer Bewertung.
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