Familienrecht
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Beim Zugewinn muss man zu den Stichtagen Angaben zum Vermögen machen.
Da Sie den Anspruch auf das Schmerzensgeld zum Stichtag Endvermögen haben, besteht insoweit eine Forderung, die auch angegeben werden muss.
Ob das Schmerzensgeld voll oder nur teilweise in das Endvermögen fällt, ist umstritten.
Sofern Ihr Exmann aber von dem Schmerzensgeldanspruch weiß, sollten Sie diese Forderung auch wahrheitsgemäß angeben.
Leider würde das Schmerzensgeld auch insoweit als Vermögen zählen, als dass man dann später im Rahmen der Überprüfung der VKH diese wohl wird zurückzahlen müssen.
Komplett rauslassen kann man das Schmerzensgeld nur, wenn man es nicht als Einmalzahlung, sondern über einen längeren Zeitraum als eine Art Rente bekäme.
Es kommt darauf an, wann der Anspruch entstanden ist.
Das war dann vor der Ehe.
Dann zählt der Anspruch auf das Schmerzensgeld nicht in den Zugewinn und Ihr Mann bekommt nichts davon ab.