Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
ZUnächst ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Zugewinn bei kurzen Ehen von unter 3 Jahren ausgeschlossen. Allerding muss der Scheidungsantrag vor Ablauf der 3 Jahre eingereicht werden, sofern das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist.
Findet dem Grunde nach ein Zugewinnausgleich statt gilt allgemein:
Beim Zugewinn werden die Vermögenslagen am Anfang der Ehe (Heirat) umd am Ende der Ehe (Zustellung Scheidungsantrag) vergleichen. Dabei ergibt sich auf Ihre Schilderung bezogen folgende Rechnung:
Anfangsvermögen: Ihre Eigentumswohnung, abzgl. dem Darlehensstand zum Zeitpunkt der Ehe.
Endvermögen: Wert Immobilie abzgl. dann noch offener Kredit
Von dem Endvermögen wird das Anfansgvermögen abgezogen.
Sofern sich der Immobiliewert nicht verändert hat, wären in Ihrem Fall "nur" die Höhe der Schuldtilgung der Zugewinn.
Die Umstände, wer die Abzahlung mit welchem Geld vorgenommen hat und dass ggf. ein Ehegatte nichts oder nicht viel dazu beigetragen hat, ändert an dieser Berechnung nichts.
Konkret bedeutet dies: Gibt es Zugewinn, wie beschrieben, ist der leider auszugleichen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Falls noch Fragen bestehen, teilen Sie mir diese bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass