Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Sie haben genau die Problematik erkannt.
Wenn Sie eine entsprechende Verzichtserklärung abgeben, ist dies endgültig. D. h. Sie können keine "Nachforderungen" mehr stellen.
Mit der Erklärung wird Ihr Erbteil abgegolten sein.
Dies erachte ich angesichts des im Raum stehenden Abgeltungsbetrags im Verhältnis zum Wert der Immobilie nicht als gerechtfertigt.
Dies zumal in der Tat kein verbindlicher Anspruch auf Pflege ggü. Ihrer Schwester sodann besteht. Auch weiß man nicht, wie lange Ihre Eltern noch leben.
D. h. würden die früh versterben, hätte Ihre Schwester einen entsprechenden "Gewinn" aus der Hausübertragung.
Wenn Sie sich zu einem solchen Schritt entschließen, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, der Ihre Ansprüche auch bzgl. der Pflege (z. B. Freistellung und Absicherung über eine Grundschuld) entsprechend durchsetzt und in eine vertragliche Vereinbarung mit aufnimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-