Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, diese Zahlungen sind zugewinnausgleichsneutral, werden also im Falle einer Scheidung bei einem etwaigen Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Zugewinn ist nach der gesetzlichen Regelung in § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Bei den hier zur Beurteilung stehenden Zahlungen zugunsten des Hauskontos handelt es sich aber schon nicht um Vermögen, sondern vielmehr um laufende Verwaltungskosten - diese aber sind von vornherein im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt