Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer.
da Grundlage für die Berechnung des Einkommens für den Kindesunterhalt immer die Einkünfte der letzten 12 Monate sind, wird auch der durchschnittliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt. Sollte es in dem zukünftigen zahlzeitraum zu einer deutlichen Änderung des Kurses kommen, müsste eine entsprechende Anpassung erfolgen.
Beim Versorgungsausgleich gilt folgendes:
der Grundsatz ist, dass jeder Ehegatte die Hälfte des ehezeitlichen Anteils an den anderen zahlen muss. Dies wird bei Pensionsansprüchen (Beamten) oder bei der deutschen Rentenversicherung intern automatisch geregelt.
Bei Ansprüchen aus der Schweiz (Persionskasse und AHV) besteht die Problematik, dass die "Schweizer" hier nicht mehr mitwirken. Früher konnte zumindest die Pensionskasse ausgeglichen werden (durch teilung des Guthabens) dies geht nun durch das deutsche Gericht nicht mehr.
Dies führt nun dazu: Da in einer solchen Konstellation der "deutsche" Arbeitnehmer ausgleichen müsste von seinen Anwartschaften würde nach dem Grundsatz ja die Hälfte übertragen) gleichzeitig aus der Schweiz aber nichts erhält greift die sog. Sperrwirkung des § 19 VersAusglG, mit der Konsequenz, dass ein Ausgleich derzeit nicht erfolgt.
Somit gibt es zwei Möglichkeiten: man kann den Versorgungsasugleich bei Renteneintritt nochmals durchführen, dann wird "ausgeglichen" allerdings in dem Sinne, dass eine Ausgleichsrente von dem Ehegatten zu zahlen ist, der wertmäßig die höheren Anwartschaften erworben hat. Oder die zweite Möglichkeit wäre, dass in der Schwei ein verfahren angestrengt wird, um zumindest die Pensionskasse zu teilen und man dann zusätzlich bei Renteneintritt diese Ausgleichsrente fordern könnte.
Ich hoffe, die etwas komplizierte Rechtlage Ihnen nahe gebracht zu haben. Falls sich nach- oder Verständnisfragen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ansonsten bitte ich höflich um Abgabe einer Bewertung. Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass