Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ja, Ihre Frau hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt solange und soweit ein Gehaltsgefälle zwischen dem Einkommen Ihrer Frau und Ihrem Einkommen besteht.
Beim Selbstständigen ermittelt sich das Einkommen aus dem durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Jahre minus Steuer, Kranken und Sozialversicherungsbeiträge.
Der Trennungsunterhalt wird dabei nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt.
Die Nettoeinkünfte der Eheleute werden als erstes bereinigt. Das bedeutet, es werden berufsbedingte Aufwendungen (Beim Nichtselbstständigen) von 5% abgezogen. Es werden vorrangige Unterhaltspflichten abgezogen (Kindesunterhalt). Dann wird ein Erwerbstätigenbonus (nicht bei Rentenbezug) von 10% in Abzug gebracht. Abgezogen werden laufende Kreditverbindlichkeiten.
Die bereinigten Einkünfte werden dann zusammengezählt, durch zwei geteilt und vom Ergebnis wird dann das Einkommen ihrer Frau abgezogen. Das dann gefundene Ergebnis ist dann der Trennungsunterhalt
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt