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Tobias Rösemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Familienrecht
Zufriedene Kunden:
16816
Erfahrung:
selbständiger Rechtsanwalt
37896974
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Tobias Rösemeier ist jetzt online.
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Unterhalt meiner Kinder. Sohn: Alter
Kundenfrage
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Unterhalt meiner Kinder.
Sohn:
Alter 21
Studiert in Oldenburg und ist auch dort wohnhaft
Tochter:
Alter 18
Beginnt am 01.09.2015 eine Ausbildung bei Ikea, Einkommen ca. 800,- Brutto
Im letzten Bafög Bescheid aus dem letzten Jahr wurde festgelegt, Bafög 174,-€, Ich musste 390,-€ an meinen Sohn zahlen und meine EX-Frau 65,-€
Für meine Tochter habe ich jeden Monat 200,-€ Unterhalt bezahlt & Sonderzahlungen ( Handy, Klassenfahrten, Brille ect.)
Mein Nettoeinkommen beträgt 1600,-€, meine Arbeitsstätte ist 55km entfernt. Fahre mit dem Auto.
In diesem Jahr bekommt mein Sohn kein Bafög mehr da meine Tochter eigenes Einkommen hat. Bleibt ein Defizit von 174,-€ .
Jetzt ist meine Ex Frau der Meinung, die 174 € müsse ich tragen. Sie kassiert weiterhin den Unterhalt an meine Tochter, das Kindergeld und meine Tochter muss auch noch Haushaltsgeld bezahlen.
Muss ich die 174€ jetzt auch noch zahlen?
Gepostet:
vor 2 Jahren.
Kategorie:
Familienrecht
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 2 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank ***** ***** Anfrage.
Auf Ihr Anliegen gehe ich wie folgt ein:
Wenn Ihre Tochter eine Ausbildung beginnt und ein eigenes Einkommen in Höhe von 800 Euro brutto erhält, müssen Sie für diese ab Beginn der Ausbildung keinen für diese mehr bezahlen.
Bei dem von Ihnen genannten Einkommen von 1600 Euro und berufsbedingten Fahrtkosten bei 55 km dürften Sie aber dem Sohn gegenüber auch nicht mehr leistungsfähig sein. Ihr Selbstbehalt beträgt 1.300 Euro. Die Fahrtkosten können mit mindestens 300 Euro in Abzug gebracht werden, so dass keine Leistungsfähigkeit mehr verbleibt.
Es könnte vorliegend ratsam sein, vorliegend einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen, der eine Klärung der Unterhaltsansprüche herbeiführt. Gegebenenfalls wäre, wenn vollstreckbare Titel vorhanden sind, ein gerichtliches Unterhaltsabänderungsverfahren einzuleiten.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 2 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine erste Antwort gelesen.
Haben Sie hierzu Fragen oder besteht weiterer Klärungsbedarf ?
Gern helfe ich weiter.
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Experte:
Tobias Rösemeier
hat geantwortet vor 2 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern habe ich Ihre Fragen beantwortet.
Haben Sie weitere Nachfragen oder besteht weiterer Klärungsbedarf ?
Gern helfe ich weiter.
Andernfalls bewerten Sie bitte noch meine Beratung.
Vielen Dank.
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