Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf Ihr Anliegen gehe ich wie folgt ein:
Nach § 1602 BGB besteht gegenüber Kindern nur dann eine Unterhaltspflicht, wenn diese im Sinne des Gesetzes bedürftig sind.
Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Ein unstetes und riskantes Leben begründet insofern keine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit, wenn das Kind grundsätzlich in der Lage ist, seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Hierneben könnte noch § 1611 BGB greifen.
"Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."
Eine unstetes Leben könnte als Verwirkungstatbestand angenommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich darstellen.
Bitte fragen Sie nach, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Gern helfe ich weiter.
Über eine abschließende positive Bewertung würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
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Ich hoffe, Sie können dennoch meine ersten Antworten auf Ihre Fragestellung oben lesen.
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
das ging ja Schlag auf Schlag! Bei Juristen rechne ich in Monaten und hatte das nicht erwartet. Heute war ich abwesend.
Ich denke, ich sollte den "unsteten Lebenswandel" meines Sohnes etwas verdeutlichen. Ich habe keinen Einblick in seine Arbeitsverhältnisse, er ist wohl meist selbständig tätig. Er wechselt häufig den Wohnsitz und ist für mich oft monatelang nicht erreichbar. Er hat zwei Kinder gezeugt, das letzte ist in diesen Tagen geboren. Über die Mütter weiß ich nichts, ebensowenig über die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Ferner wiegt er über 200 kg, wie lange da der Körper mitspielt, weiß niemand. Möglicherweise ist er außerdem verschuldet.
Ich bin deshalb besorgt, dass da etwas auf mich zukommen kann, das mich überfordert. Ihre Antwort war insofern hilfreich und beruhigend. Dennoch eine Nachfrage: Können die geschildeten Zustände einen "Verwirkungstatbestand" begründen?
Mit freundlichem Gruß
Tim Günther
Meine Rückfrage müsste zu Ihnen unterwegs sein, ich warte gerne etwas zu, bevor ich sie erneut formuliere. Ich bin aber keinesfalls unzufrieden!
Sonnige Grüße
vielen Dank, ***** ***** wohl nicht geklappt. Mir stellt sich weiterhin die Frage, was eine "selbst herbei geführte Bedürftigkeit" ist. Wer sich 200 kg anfrisst, führt der z. B. Herz- und Knieprobleme, Pfelgebedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit etc. "selbst herbei"? Können Unterhaltsforderungen seiner "selbst gezeugten" Kinder auf mich zukommen? Oder Forderungen eventueller Schuldner? Ich wüsste gerne, was da auf mich zukommen kann, denn mein Sohn würde mich über derartige Probleme nicht informieren, bevor es zu spät ist. Und meine Bereitschaft, ihm aus der Patsche zu helfen, ist durch vielerlei Vorkommnisse in der Vergangenheit ausgereizt.
Können Sie da etwas konkreter werden?