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raschwerin
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Familienrecht
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Erfahrung:
Rechtsanwalt
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raschwerin ist jetzt online.
Mein Sohn (13) lebt beim Vater. Dieser musste umziehen, dies
Kundenfrage
Mein Sohn (13) lebt beim Vater. Dieser musste umziehen, dies ist jetzt 3 Jahre her; hat es aber versäumt beim Amt (unterstützendes ALG) die Kaution zu beantragen. Er verlangte von mir die Hälfte der Kaution als Sonderbedarf.
War er im recht?
Kann ich diesen Teil der Kaution von ihm zurückverlangen?
Denn nach seinen Aussagen würde es ihm finanziell wieder besser gehen.
Gepostet:
vor 4 Jahren.
Kategorie:
Familienrecht
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Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 4 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung von Justanswer.
Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Beim minderjährigen Kind ist die Kaution Sache des Elternteiles.
Daher ist dies kein Sonderbedarf.
Erst beim volljährigen Kind, welches noch Unterhalt bekommt, kann die Kaution als Sonderbedarf angesehen werden.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Familienrecht.
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 4 Jahren.
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.
Das Gesetz macht keine konkreten Vorgaben.
Aus der Rechtsprechung anhand vieler Urteile wurden Tabellen erstellt, aus denen sich der Sonderbedarf ergibt.
Die Übernahme einer Kaution beim minderjährigen Kind zählt nicht dazu.
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